Einheitspackungen als Standard
Abgepackte Lebensmittel gibt es häufig in einer bestimmten Gewichts-, Volumen- oder Stückmenge. Dies liegt daran, dass die deutsche Fertigpackungsverordnung (kurz: FertigPackV) zumindest mittelbar hierauf Einfluss nimmt.
In der Fertigpackungsverordnung ist im Wesentlichen geregelt, welche Gewichts- oder Volumenabweichungen verpackte Produkte haben dürfen und wie solche fertig abgepackten Produkte gekennzeichnet werden müssen. Zudem enthält die Verordnung Regelungen zur behördlichen Kontrolle der Verpackungen. Aus den Vorschriften der Fertigpackungsverordnung folgen eine Reihe von Pflichten für Hersteller und Händler von fertig abgepackten Lebensmitteln.
Das Inverkehrbringen von Fertigpackungen
Im Gegensatz zu anderen Verordnungen, die Pflichten für Hersteller und Händler enthalten, handelt es sich bei der Fertigpackungsverordnung nicht um eine EG-Verordnung, sondern um eine nationale Rechtsverordnung. Die Fertigpackungsverordnung ist auf Grundlage von § 8 des Gesetzes über das Meß- und Eichwesen (kurz: Eichgesetz) erlassen worden.
Was Fertigpackungen sind, ist in § 6 Absatz 1 des Eichgesetzes geregelt. Demnach sind Fertigpackungen Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann. Es geht also um fest verschlossene Verpackungen, wie etwa abgepackte Wurst oder Tiefkühlfrost. Die Fertigpackungsverordnung knüpft viele ihrer Pflichten wie etwa die Kennzeichnungspflichten an den Zeitpunkt und den Umstand des Inverkehrbringens.
Verpflichtet ist somit immer derjenige, der die Fertigpackung gewerblich in den Verkehr bringt. Nach § 6 Absatz 2 Nr. 3 des Eichgesetzes ist unter Inverkehrbringen das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe, das Feilhalten und jedes Abgeben an andere zu verstehen. Somit gibt es im Leben einer Fertigpackung nicht nur ein einziges Inverkehrbringen, etwa wenn der Hersteller das verpackte Produkt an den Großhändler verkauft, sondern mehrere Zeitpunkte, etwa auch wenn ein Großhändler es an einen Einzelhändler oder der Einzelhändler es an einen Letztverbraucher abgibt.
Betroffen von der Fertigpackungsverordnung sind somit nicht nur die Hersteller von Fertigpackungen, sondern auch Händler in der weiteren Lieferkette bis hin zum Einzelhändler.
Erlaubte Größen bei abgepackten Produkten
1. Standardisierte und nicht-standardisierte Packungsgrößen
Der Regelungsgehalt der Fertigpackungsverordnung lässt sich im Kern wie folgt zusammenfassen.
Hersteller ganz bestimmter Produkte, die nicht offen, sondern vorverpackt verkauft werden, dürfen diese nur in bestimmten Gewichts-, Volumen- oder Stückeinheiten (sog. Nennfüllmengen) verpacken und entsprechend gekennzeichnet in den Verkehr bringen. Dabei haben die Hersteller abhängig von der jeweiligen Produktart einen gewissen Spielraum, was Abweichungen von Packungsinhalt und Angabe auf der Verpackung betrifft. Dies bedeutet, dass angegebene und tatsächliche Menge nicht zu Hundertprozent übereinstimmen müssen. Bei anderen Produkten gibt es dagegen keine solch zwingenden Vorgaben für die jeweiligen Nennfüllmengen. Bei diesen gilt daher lediglich, dass die Kennzeichnung der Produkte in Bezug auf Gewicht, Volumen oder Stückzahl korrekt zu erfolgen hat.
Beispiel: Wer Zucker herstellt und fertig abgepackt in Mengen von 100g bis zu 5.000g an Händler oder Endabnehmer - das müssen nicht zwingend Verbraucher sein-verkauft, darf gemäß § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 8 FertigPackV lediglich die Packungsgrößen 125, 250, 500, 750, 1.000, 1.500, 2.000, 2.500, 3.000, 4.000 und 5.000 Gramm verwenden. Andere Packungsgrößen sind nicht zulässig. Wählt der Hersteller etwa eine Packungsgröße von 1.000g, so dürften einzelne Packungen gemäß § 22 FertigPackV 985g oder 1.015g enthalten, wenn der Mittelwert aller hergestellten Packungsinhalte nicht weniger als 1.000g enthält. Gekennzeichnet werden müsste die Packung gemäß § 6 Absatz 1 FertigPackV gemäß der allgemeinen Verkehrsauffassung mit der Angabe, dass der Inhalt der Packung ein Gewicht von 1.000g hat.
2. Vorgaben von Nennfüllmengen bei ganz bestimmten Lebensmitteln
Im Mittelpunkt der Fertigpackungsverordnung stehen die Kennzeichnungspflichten.
Strikte Vorgaben von bestimmten Nennfüllmengen wie bei Zucker (siehe obiges Beispiel) sind eher die Ausnahme. Dennoch gibt es bei einigen Produkten entsprechende Vorgaben. In der Anlage 1 zur Fertigpackungsverordnung sind die davon betroffenen Produktarten aufgeführt, wie etwa Weine und Spirituosen.
Überblick über die Pflichten der Fertigpackungsverordnung
1. Verpflichtete
Die Pflichten der Fertigpackungsverordnung richten sich an diejenigen Personen, die die Produkte in den entsprechenden Fertigpackungen gewerblich in den Verkehr bringen. Dies sind in erster Linie die Hersteller der Produkte, die diese nach der Herstellung an die (Groß-)Händler abgeben oder selbst an Endabnehmer verkaufen. Entsprechen fertig verpackte Produkte allerdings nicht den Vorgaben der Fertigpackungsverordnung, so ist davon nicht allein der Hersteller betroffen. Auch die in der Lieferkette nachfolgenden Händler bringen mit einem Makel behaftete Produkte gewerblich in den Verkehr, so dass auch sie davon betroffen sind.
2. Pflichten bei sog. Maßbehältnissen
In der Fertigpackungsverordnung werden Behältnisse aus formbeständigem Material in Flaschenform (mit anderen Worten: Flaschen) gemäß § 2 als sog. Maßbehältnisse bezeichnet, wenn ihr Nennvolumen nicht mehr als fünf Liter beträgt, auf ihnen bestimmte Angaben vermerkt sind und sie die in der Verordnung festgelegten Genauigkeitsanforderungen erfüllen. Für sie gelten besondere Kennzeichnungspflichten, gerade wenn sich das sog. Nennvolumen von dem sog. Randvollvolumen unterscheidet. Dies kann etwa bei Deodorants der Fall sein. Dann muss sich neben der Volumenangabe - etwa in der Einheit ml - eine weitere Angabe befinden, die beispielsweise in einem kleinen Kästchen dargestellt ist.
Die Angabe des Nenn- und des Randvollvolumens muss dabei am Boden, an der Bodennaht oder auf dem Mantel der Flasche (bzw. des Maßbehältnisses) unverwischbar, gut sichtbar und deutlich erfolgen. In § 3 FertigPackV sind detaillierte Genauigkeitsanforderungen für Flaschen (bzw. Maßbehältnisse) geregelt. Das betrifft den zulässigen Grad der Abweichung von angegebenem und tatsächlichem Randvollvolumen.
3. Pflicht zur Kennzeichnung mit Füllmenge
§ 6 FertigPackV enthält die grundsätzliche Pflicht zur Kennzeichnung der Füllmenge, wenn Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden - entweder nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl, je nach Verkehrsauffassung. Bei einigen bestimmten Erzeugnissen gelten gemäß § 7 FertigPackV jedoch Besonderheiten bei der Kennzeichnung. Bei Fertigpackungen für Lebensmittel ist gemäß § 8 FertigPackV teilweise eine Kennzeichnung nach der Stückzahl zulässig. Bei anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln richtet sich die Kennzeichnung der Stückzahl nach § 9 FertigPackV. Unter bestimmten Umständen können die Hersteller nach § 10 FertigPackV von der Pflicht zur Kennzeichnung mit der Füllmenge befreit werden. Dies gilt etwa bei einigen Erzeugnissen, bei denen nach §§ 8 oder 9 FertigPackV oder nach der allgemeinen Verkehrsauffassung die Stückzahl angegeben werden darf. Aus § 18 FertigPackV ergibt sich die Art und Weise der Füllmengenangabe, aus § 20 FertigPackV die Anforderungen an die einzuhaltende Schriftgröße.
4. Anforderungen an die angegebenen und tatsächlichen Füllmengen
In § 22 FertigPackV sind die Anforderungen an die Füllmengen sowie der Grad der erlaubten Abweichung geregelt. Dadurch wird bestimmt, inwieweit die tatsächliche Füllmenge von der auf der Packung angegebenen abweichen darf. Die Nennfüllmengenanforderungen gelten dabei für eine Bezugstemperatur von 20 Grad Celcius gemäߧ 26 FertigFackV, ausgenommen natürlich Speiseeis. Dabei gilt die Grundregel, dass bei nach Gewicht oder Volumen (nicht also bei nach Stückzahl) gekennzeichneten Produkten zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die (angegebene) Nennfüllmenge im Mittel nicht unterschritten werden darf. Dabei sind jedoch genau festgelegte minimale Abweichungen bis zu einem bestimmten Grad erlaubt.
Beispiel: Bei abgepacktem Käse mit einer (auf der Packung) angegebenen Nennfüllmenge von 200g muss nicht exakt stets jede einzelne Packung einen Inhalt von 200g haben. Vielmehr dürfen in einzelnen Packungen 191g oder 209g enthalten sein. Voraussetzung ist allerdings, dass der Durchschnittswert bei allen in Verkehr gebrachten Packungen nicht
weniger als 200g beträgt. Das wird von der zuständigen Behörde kontrolliert. Bei Produkten, deren Nennfüllmenge als Länge oder Fläche angegeben wird, darf gemäß § 22a FertigPackV der tatsächliche Inhalt im Mittel ebenfalls nicht die auf der Packung angegebene Größe unterschreiten. Dies betrifft etwa Pflastertape oder Tesa-Film. Ähnliches gilt für die Kennzeichnung nach Stückzahl gemäß § 24 FertigPackV.
Wie die Hersteller für die Einhaltung und Kontrolle der gleichmäßigen Nennfüllmenge zu sorgen haben, ist genauer in den §§ 28, 29 FertigPackV geregelt. Dabei gilt, dass Kontrollmessgeräte verwendet und allgemein anerkannte Messverfahren vorzunehmen sind.
5. Pflichtangaben des Herstellers
Gemäß § 29 FertigPackV müssen Hersteller von Fertigpackungen, die die gleiche Nennfüllmenge haben, folgende Angaben auf der Packung machen:
- Name oder Firma des Herstellers
- Ort der gewerblichen Niederlassung
Wenn jemand anderes als der Hersteller die Fertigpackungen mit den Erzeugnissen gewerblich in den Verkehr bringt, so muss dieses andere Unternehmen die genannten Angaben machen. Abkürzungen der Angaben sind dabei erlaubt, solange das dadurch bezeichnete Unternehmen immer noch leicht zu ermitteln ist. Für manche Sonderfälle enthält § 29 Absatz 2 FertigPackV einige Ausnahmen, in denen keine Kennzeichnung mit dem Namen und/oder dem Ort der gewerblichen Niederlassung des Herstellers bzw. des Inverkehrbringers erfolgen muss.
6. Fertigpackungen in Sondergrößen
Bei Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5g oder 5ml muss nach § 30 Absatz 1 FertigPackV keine Füllmengenangabe auf der Packung erfolgen. Dies gilt nicht, wenn andere Gesetze al dies vorschreiben. In solchen Fällen gelten auch die sonstigen Vorschriften der Fertigpackungsverordnung nicht. Bei Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10kg oder 10l gelten die Vorschriften der Fertigpackungsverordnung nicht (§ 31 Absatz 1 FertigPackV). Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Beispielsweise muss gemäß § 31 Absatz 2 FertigPackV die Füllmengenangabe bei Lebensmitteln nur dann nicht auf der Packung erfolgen, wenn sie in den Begleitpapieren enthalten ist und die entsprechenden Produkte nicht an nichtgewerbliche Letztverbraucher verkauft werden. Auch etwa für Kohlen, Koks, Briketts oder Lacke sind in § 31 Absatz 2 FertigPackV Besonderheiten geregelt.
7. Offene Packungen, unverpackte Backwaren und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
Obwohl sie ja gerade keine Fertigpackungen im eigentlichen Sinne sind, findet auf offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt werden, gemäß § 31a FertigPackV die Fertigpackungsverordnung ebenfalls - wenn auch nur entsprechende - Anwendung. Davon betroffen sind etwa Trauben in Plastikboxen, die man als Kunde am Obst- und Gemüsestand im Supermarkt Öffnen und wieder spurenlos Verschließen kann. Besonderheiten gelten nach § 32 FertigPackV auch für unverpackte Backwaren, etwa beim Bäcker im Regal. Obwohl eben gerade nicht fertig bzw. vor- oder abgepackt gilt auch für Brot, Kleingebäck und andere (feine) Backwaren gleichen Nenngewichts, dass sie gewerblich nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn das (angegebene) Nenngewicht im Mittel nicht unterschritten wird. Zudem darf unverpacktes Brot gleichen Nenngewichts von mehr als 250g nur dann gewerblich in den Verkehr gebracht werden, wenn das Gewicht leicht erkennbar auf dem Brot selbst oder durch ein Schild in unmittelbarer Nähe zu dem Brot angegeben wird. Für sog. Verkaufseinheiten ohne Umhüllung wie z. B. Draht, Kabel oder Tapeten enthält § 33 FertigPackV einige Vorgaben. Diese dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, dass die Nenngrößen im Mittel nicht unterschritten werden und sich die Abweichungen in einem in der Vorschrift festgelegten Rahmen bewegen. Da diese Verkaufseinheiten bereits definitionsgemäß gerade keine Umhüllung haben, muss unmittelbar auf ihnen selbst die Nenngröße angegeben werden.
Die Kennzeichnungspflichten der Fertigpackungsverordnung im Detail
Die bereits überblicksartig vorgestellten Kennzeichnungspflichten der Fertigpackungsverordnung sind komplex und somit nicht einfach zu erfassen. Daher sollen sie nun weiter im Detail vorgestellt werden.
1. Grundsatz der Kennzeichnung der Füllmenge
Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge entweder nach Gewicht, Volumen, Stückzahl oder in einer anderen Größe angegeben ist (§ 6 Absatz 1 FertigPackV). Auf welche Art bei einem Produkt die Angabe der Menge - ob als Gewicht oder Volumen oder gar in einer anderen Größe - erfolgen muss, richtet sich nach den §§ 7 bis 9 FertigPackV. Ist in diesen Vorschriften nichts hierzu geregelt, so bestimmt sich die Art der Angabe nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Nicht erlaubt ist es, unbestimmte Füllmengenangaben zu machen oder einen Füllmengenbereich (z. B. 95-105g) anzugeben (§ 6 Absatz 2 FertigPackV). Auch die zusätzliche Angabe des Bruttogewichts ist nicht zulässig. Besteht eine Fertigpackung aus mehreren einzelnen Packungen, die alle das gleiche enthalten, wobei diese Einzelpackungen nicht zum Einzelverkauf bestimmt sind, so muss auf der großen Fertigpackung die Gesamtfüllmenge sowie die Anzahl der einzelnen Packung angegeben werden (§ 6 Absatz 3 FertigPackV). Letzteres kann aber dann entfallen, wenn die Anzahl der einzelnen Packungen leicht erkennbar ist. Enthält eine Fertigpackung dagegen mehrere einzelne Packungen, die nicht alle das gleiche bzw. nicht dieselbe Menge enthalten, wobei diese Einzelpackungen nicht zum Einzelverkauf bestimmt sind, so müssen die einzelnen Mengen der einzelnen Packungen auf der Fertigpackung angegeben werden (§ 6 Absatz 4 FertigPackV).
Beispiel: Ein Hersteller von Schokoriegeln muss auf der äußeren Fertigpackung die Gesamtfüllmenge (das Gewicht) und die Anzahl der Riegel angeben, wenn er einzelne Schokoriegel als Zehnerpack zusammenfasst und diesen Zehnerpack im Supermarkt als Einheit verkaufen lässt. Befinden sich in so einem Zehnerpack nicht zehn gleichartige Schokoriegel, sondern solche von unterschiedlicher Größe bzw. unterschiedlichem Gewicht, so muss der Hersteller auf der äußeren Fertigpackung das Gewicht der einzelnen Riegel angeben. Auf sog. Sammelpackungen, also Fertigpackungen, die wiederum selbst Fertigpackungen enthalten, muss die Nennfüllmenge der einzelnen darin enthaltenen Fertigpackungen angegeben werden. Davon kann abgesehen werden, wenn die einzelnen Fertigpackungen sichtbar und leicht zählbar und die Angaben der einzelnen Fertigpackungen somit erkennbar sind (§ 6 Absatz 4 FertigPackV). Diese Regelungen gelten gemäß § 6 Absatz 6 FertigPackV dann nicht, wenn sich aus anderen Vorschriften Vorgaben über die Füllmengenkennzeichnungen ergeben. Sie sind also nur subsidiär gegenüber anderen spezielleren Vorschriften heranzuziehen.
2. Besonderheiten der Kennzeichnung nach Volumen oder Gewicht
In den §§ 7 bis 9 FertigPackV sind noch detailliertere Regelungen enthalten, die die Art und Weise der Füllmengenkennzeichnung bei bestimmten Produkten vorschreiben. Demnach hat bei Produkten in Aerosol-Form (wie etwa Spray-Deodorants) die Füllmengenangaben in Volumen zu erfolgen (§ 7 Absatz 1 FertigPackV), ebenso bei flüssigen Lebensmitteln (§ 7 Absatz 2 FertigPackV). Nicht flüssige Lebensmittel müssen im Grundsatz dagegen nach Gewicht angegeben werden. Das gilt jedoch nicht durchweg. So muss beispielsweise Honig oder Brotaufstrich-Sirup genauso nach Gewicht gekennzeichnet werden wie Essigessenz, Würzen, Klebstoffen. Dagegen ist bei Feinkostsoßen, Senf oder Speiseeis die Angabe nach Volumen vorzunehmen, genauso bei kosmetischen Mitteln oder Wasch- und Reinigungsmitteln in flüssiger oder pastöser Form. Anders wiederum solche Produkte in fester oder pulveriger Form - hier muss die Angabe nach Gewicht erfolgen.
Weitere Differenzierungen werden beispielsweise bei Tütensuppen und konzentrierten Bratensoßen gemacht, wo das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung, also nach Hinzufügung von Flüssigkeit (Wasser), anzugeben ist. Ähnliches gilt für Puddingpulver, Pürees oder auch Klöße, bei denen ebenfalls die Menge der zuzugebenden Flüssigkeit kennzeichnend ist.
3. Die Möglichkeit der Kennzeichnung nach Stückzahl
Manche Produkte müssen weder nach Volumen noch nach Gewicht, sondern dürfen nach Stückzahl gekennzeichnet werden (§ 8 FertigPackV), wenn dies nach der allgemeinen Verkehrsauffassung üblich ist. Dies gilt etwa bei Fertigpackungen von Obst und Gemüse, Backoblaten oder Gewürzen. Dasselbe gilt für Produkte wie Kaugummi, Kaubonbons oder Schaumzuckerwaren in Fertigpackungen zu weniger als 100g. Auf Fertigpackungen mit Süßstofftabletten ist die Stückzahl anzugeben (§ 8 Absatz 3 FertigPackV). Bei einzelnen weiteren Produkten ist gleichfalls eine Angabe in Stückzahl zulässig (§ 9 FertigPackV).
4. Befreiung von der Kennzeichnungspflicht
In einigen Fällen entfällt die Pflicht zur Kennzeichnung mit der Füllmenge (§ 10 FertigPackV). So muss bei Fertigpackungen, die von Gesetzes wegen (§§ 8 und 9 FertigPackV) bzw. aufgrund der allgemeinen Verkehrsauffassung mit der Stückzahl angegeben werden darf, die Füllmenge dann nicht angegeben werden, wenn alle Stücke sichtbar und somit leicht zählbar sind. Bei weiteren Produkten muss die Füllmenge ebenfalls nicht auf der Packung angegeben werden (§ 10 Absatz 2 FertigPackV). Das betrifft folgende Produkte:
- Aromen (falls weniger als 10g oder 10ml)
- Essig, Meerrettich und Senf (falls weniger als 25g oder 25ml)
- Zucker und Zuckerwaren, Kakao und Kakaoerzeugnisse, Dauerbackwaren, Knabbererzeugnisse (falls weniger als 50g)
- Feine Backwaren (nicht aber Dauerbackwaren), dafür auch Knäckebrot und in Scheiben geschnittenes Brot (falls weniger als 100g)
- Speiseeis (falls 200ml oder weniger)
- Brot als Kleingebäck (bei einem Gewicht pro Einzelstück von 250g oder weniger)
Allerdings ist die Einordnung in eine dieser Produktkategorien nicht immer einfach vorzunehmen. So wird sich in Einzelfällen die Frage stellen, ob ein Produkt von der Kennzeichnungspflicht befreit ist oder nicht. Im Zweifel sollten Hersteller ihre Produkte eher mit der Füllmenge kennzeichnen als nicht. Denn während die unterlassene Kennzeichnung trotz Kennzeichnungspflicht nicht zulässig ist, darf ein Hersteller seine Produkte dagegen auch dann mit der Füllmenge kennzeichnen, wenn er es von Gesetzes wegen an sich gar nicht müsste.
5. Kennzeichnung mit dem Abtropfgewicht
Bei Produkten, die aus Gründen der Haltbarkeit oder der Qualitätssicherung eingelegt sind, wie etwa Ananas-Scheiben oder Mais-Körner aus der Dose, muss auf der Packung neben der Gesamtfüllmenge in dessen unmittelbarer Nähe auch das Abtropfgewicht gut lesbar angegeben werden (§ 11 FertigPackV).
6. Abgrenzungsschwierigkeiten im Rahmen der Kennzeichnungspflicht
Die Fertigpackungsverordnung enthält in den §§ 6 ff. recht detaillierte und differenzierte Regelungen zur Kennzeichnungspflicht. Dabei ist die begriffliche Zuordnung zu einer der aufgeführten Typisierungen nicht immer eindeutig. So ist manchmal nicht erkennbar, ob ein Produkt dieser oder jener Typisierung unterfällt und daher nach Gewicht, Volumen, Stückzahl oder gar nicht gekennzeichnet werden muss. In der Vergangenheit ist es daher zu Rechtsstreitigkeiten über die korrekte Anwendung der Fertigpackungsverordnung und deren Befreiungstatbestände gekommen.
Folgen von Verstößen gegen die Fertigpackungsverordnung
1. Ordnungswidrigkeit
Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die verschiedenen Pflichten der FertigPackV stellen gemäß § 35 FertigPackV Ordnungswidrigkeiten dar und können gemäß § 19 Absatz 4 des Eichgesetzes, auf das die Fertigpackungsverordnung Bezug nimmt, mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro belegt werden. Somit können insbesondere Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten kostspielige Folgen haben.
2. Wettbewerbsrechtliche Folgen nach dem UWG
Neben behördlichen Maßnahmen sind Hersteller und Händler, die gegen die Pflichten der Fertigpackungsverordnung verstoßen, den Maßnahmen von Mitbewerbern ausgesetzt. So sind die Pflichten der Fertigpackungsverordnung nach der Rechtsprechung als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen. Verstöße gegen sie stellen somit zugleich Wettbewerbsverstöße dar, die durch die Mitbewerber oder die anderen nach dem UWG Anspruchsberechtigten geahndet werden können. Bei Verstößen sind somit lauterkeitsrechtliche Abmahnungen zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs denkbar.
(Quelle: IT-Recht Kanzlei, Rechtsanwälte Keller-Stoltenhoff)
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